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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

So sorgt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für ein stabiles Stromnetz

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie private Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen, haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte und brauchen oftmals stärker gleichzeitig Strom. Aus diesem Grund müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen seit dem 1. Januar 2024 dimmen lassen. Diese Einrichtungen ermöglichen eine bessere Anpassung des Stromverbrauchs an das aktuelle Angebot im Stromnetz, was zur Netzstabilität beiträgt und die Integration erneuerbarer Energien unterstützt.

Ausführliche Informationen für den Bereich der NEW-Netz finden Sie hier: https://www.new-netz.de/verbrauchen/steuerbare-verbrauchseinrichtung

Die Regelungen der Bundesnetzagentur traten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten für alle Neuanlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz, d.h. für diese Anlagen ändert sich vorerst nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue § 14a-Modell überführt werden.

Was sind steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tungen laut § 14a EnWG?

  • Nicht-öffent­lich zugäng­liche Lade­punkte für Elek­tro­fahr­zeuge
  • Wärme­pumpen* unter Einbe­zie­hung etwaiger Zusatz­heiz­vor­rich­tungen (Elek­tro­hei­zungen)
    *Abwei­chende Bezugs­werte für Groß­wär­me­pumpen
  • Anlagen zur Erzeu­gung von Raum­kälte**
    ** Ausge­nommen sind z.B. gewerb­liche Anlagen, ausge­nommen Prozess­wärme und -kälte, Lebens­mit­tel­la­ge­rung etc. 
  • Anlagen zur Spei­che­rung elek­tri­scher Energie (Strom­spei­cher) hinsicht­lich Strom­be­zugs­rich­tung

Wann sind Verbrau­cher gemäß § 14a EnWG steue­rungs­pflichtig?

Verbrau­cher sind steue­rungs­pflichtig, wenn 

  • sie einen maxi­malen Leis­tungs­bezug von mehr als 4,2 kW haben
  • der Anschluss am Nieder­span­nungs­netz erfolgt
  • die Inbe­trieb­nahme ab dem 01.01.2024 geschehen. 

Hinweis: Im Fall einer Steue­rung stehen für die Verbrauchs­an­lagen immer eine Mindest­leis­tung von 4,2 kW zur Verfü­gung. So ist garan­tiert, dass Wärme­pumpen im Normal­be­trieb ohne Zusatz­hei­zung weiter betrieben werden und der Mindest­la­de­strom für ein 3-phasiges Laden von Elek­tro­fahr­zeugen zur Verfü­gung steht

weitere Informationen finden Sie unter: https://hager.com/de/wissen/gesetze-und-foerderungen/enwg-energiewirtschaftsgesetz

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